Änderung der Förderbestimmungen in UFI
Aktuelle Information ABiNa
Am 01.07.2014 trat die Neufassung der „Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung“ (AGVO) in Kraft. Diese Verordnung der Europäischen Kommission bildet die beihilfenrechtliche Grundlage für zahlreiche Förderungsinstrumente und –programme, die von der Kommunalkredit Public Consulting abgewickelt werden.
Die Neufassung der AGVO sieht Änderungen vor, die sich auch auf wichtige Bestimmungen der Umweltförderung im Inland, des klima:aktiv mobil Förderungsprogrammes sowie des Klima- und Energiefonds auswirken.
Die KPC hat sämtliche betroffenen Informationsblätter und -materialien an die Anforderungen der neuen AGVO angepasst. Sie finden die überarbeiteten Dokumente an der gewohnten Stelle auf der Homepage www.umweltfoerderung.at .
Die Förderungssätze und Förderungsinhalte bleiben dabei weitgehend unverändert. Lediglich im Bereich der „Energieeffizienzmaßnahmen“ sinkt die zulässige Beihilfenintensität um 10%.
Die neuen Förderungsbedingungen gelten für alle Projekteinreichungen ab dem 01.07.2014.
Ausdrücklich weisen wir Sie auf die neuen Bestimmungen betreffend des Zeitpunktes der Antragstellung hin:
Beihilfen müssen demnach zum Nachweis des Anreizeffektes rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten schriftlich beantragt werden. Als Beginn der Arbeiten ist gemäß AGVO nunmehr der Zeitpunkt der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Anlagenteilen, der Lieferung, des Baubeginns oder einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, definiert. Wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist. Planungsleistungen für das beantragte Projekt sind dabei ausgenommen.